AGB

 
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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Müller & Stock Kunststofftechnik GmbH

 

1. Einleitung
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließ­lich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen im vollen Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders verein­bart und von uns schriftlich bestätigt wurden. Durch Abänderung einzel­ner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen des Einkäufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freiblei­bend.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schrift­lich bestätigt worden sind. Bei Eilabwicklung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten generell ab Werk Bergka­men ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspe­sen, Versicherung, Zoll und Montage. Wir behalten uns vor, unsere Preise der Kostenlage am Liefertage an­ zupassen.
Zu den vereinbarten Preisen tritt die Mehrwertsteuer hinzu, sie wird gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lieferung
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt einen ungestörten und ordnungsgemäßen Arbeitsablauf beiuns und unseren Lieferanten vor­aus. Der Besteller kann bei Nichteinhaltung der Lieferzeit weder Schadensersatzansprüche stellen noch vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendma­chung von Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Mit Verlassen der Ware ab Fabrik bzw. ab Station Bergkamen oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt man­gels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwel­che Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nur dann zurückgenommen, wenn in der Auftragsbestätigung vermerkt.

6. Fabrikation
6.1. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Eigenschaftswerte der Erzeugnisse gelten als Anhalt.
6.2. Für Untersuchungen und Werksprüfungen gelten die Deutschen Nor­menvorschriften.
6.3. Die Werkstoffwahl erfolgt einerseits nach bestem Wissen und nach den Angaben des Käufers über Verwendungszweck und Beanspru­chung. Hierbei orientieren wir uns an den zugesagten Eigenschaften durch den Rochstoffhersteller. Eine Gewähr für das Verhalten der verarbeitenden Rohstoffe übernehmen wir nicht. Die Wahl eines bestimmten Rohstoffes durch den Käufer erfolgt auf sein Risiko.
6.4. Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten für die Anfertigung ganz oder teilweise trägt.

7. Gewährleistung
Wir gewähren ein Jahr Garantieleistung ab Rechnungsdatum. Mängel­rügen gegen Güte oder Ausführung der Waren können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber 14 Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort, durch schriftliche Anzei­ge zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prü­fung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unver­züglich nach Entdeckung, spätestens 12 Monate nach Rechnungsda­tum, zu rügen.
Zusätzliche spezielle Hinweise sind den Auftragsbe­stätigungen, den Kon- struktionszeichnungen sowie den gültigen Preislisten zu entnehmen.
Unsere technische Beratung, schriftlich oder persönlich, insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Verwendungsmöglichkeit, erfolgt nach be­stem Wissen und Gewissen – jedoch ohne Gewähr.

8. Mängelhaftung
Wir leisten Gewähr in der Weise, daß wir etwaige auf nicht vertrags­gemäße Lieferung zurückzuführende Mängel binnen angemessener Frist beseitigen oder durch taugliche Teile ersetzen. Ist uns eine Nach­besserung oder Ersatzlieferung unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Materialien fremden Fabrikats übernehmen wir nur solange und in dem Umfang die Gewähr, wie sie uns von unse­ren Unterlieferanten zugestanden wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben. Schadensersatz irgendwelcher Art wegen mangelhafter Lieferung, ins­ besondere auch Entschädigung für entgangenen Gewinn, Folgeschä­den, Minderungs-, Wandlungs- oder Anfechtunsgrechte sind ausge­schlossen. Die Gewährleistung zu Pos. 6 erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und Reparaturen an der gelieferten Ware vorgenommen werden.
Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natür­licher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsach­gemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge che­mischer, thermischer oder mechanischer Einflüsse.

9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine ge­samten Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertragsverhältnis bezahlt hat. Wird die gelieferte Ware oder Teile in einen anderen Gegenstand einge­baut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigen­tum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als verein­bart. Grundsätzlich bleibt der erweiterte Eigentumsvorbehalt in allen Phasen des Weiterverkaufs bzw. der Einarbeitung bis hin zum Endab­nehmer verbindlich.
Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Verarbei­tung tritt der Käufer schon jetzt vorrangig alle Forderungen aus der Wei­terveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an uns in Höhe unserer Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für uns. Die eingezogenen Erlöse sind sofort in Höhe unserer Forderungen an uns abzuliefern. Auf,unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitverkäufern bekannt zu­ machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben.
Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen und Sicherheits­übereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes aus­geschlossen. Für den Fall, daß der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer für uns das verlängerte Eigentum, wie oben dargelegt, vorzubehalten.

10. Zahlung
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug zu den Bedin­gungen unserer Auftragsbestätigung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der üblichen Kosten für kurzfristige Bankkredite berechnet. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderung aufzurechnen oder die Zahlung zurückzubehalten.
Skontoabzug wird nur anerkannt, wenn dies in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Zahlung mit Wechseln ist nur dann möglich, wenn bei Auftragserteilung vereinbart. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten.
Bei Überschreiten der Zahlungsvereinbarung wie in der Auftragsbestäti­gung angegeben, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.

11. Urheberrecht
Ausgearbeitete Berechnungen, Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe unserer Firma dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auf­trag nicht erteilt wird.
Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau glei­cher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts be­nutzt werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Leistungsverpflichtung ist Bergkamen. Gerichtsstand ist Kamen. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deut­sches Recht. Bei Auslandsaufträgen werden alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris, von drei nach dieser Ordnung ernannten Schiedsrichternendgül­tig entschieden. Für diese Entscheidung sind die vorstehenden Bedin­gungen in ihrem deutschen Text rechtsverbindlich.

Die vorstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von 1 bis 11 bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit ein­zelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

© 2017 – Müller & Stock Kunststofftechnik GmbH